Mutterschaftsgeld

Sechs Wochen vor der Geburt und acht Wochen danach müssen Arbeitnehmerinnen von der Arbeit freigestellt werden. Bie Frühgeburten und Mehrlingsgeburten verlängert sich diese Schutzfrist um vier Wochen.

Die werdende Mutter ist verplichtet, dem Arbeitgeber die Bescheinigung des Arztes oder einer Hebamme über den Tag der voraussichtlichen Entbindung vorzulegen.

In dieser sogenannten Schutzfrist haben Mütter, die Mitglied einer gesetzlichen Krankenversicherung sind, gegenüber Ihrer Krankenkasse Anspruch auf Mutterschaftsgeld.

Selbstständige, die freiwillig Mitglied einer gesetzlichen Krankenversicherung sind, erhalten Mutterschatsgeld in Höhe des Krankengeldes.

Das Mutterschaftsgeld wir bei der gesetzlichen Krankenkasse beantragt, welche dieses auch auszahlen.

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